Vereinssatzung vom 23.06.2006
§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Faschings- und Freizeitclub eingetragener Verein,
Kurzbezeichnung: FFC e.V.
§2 Sitz des Vereins
Der Faschings- und Freizeitclub e.V. hat seinen Sitz in Augsburg.
§3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
1. Während der Zeit des alljährlichen Faschings in karnevalistischem Geiste zu wirken und entsprechende Veranstaltungen durchzuführen,
2. für die Freizeitgestaltung von Mitgliedern entsprechende kulturelle Veranstaltungen
durchzuführen.
§4 Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe:
1. den Vorstand gemäß § 26 BGB,
2. das geschäftsführende Präsidium für die Realisierung des Vereinszweckes,
3. das erweiterte Präsidium zur Unterstützung,
4. die Mitgliederversammlung.
§5 Der Vorstand
Der Vorstand gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung besteht aus dem
- ersten Vorsitzenden (Präsident)
- zweiten Vorsitzenden (Vizepräsident)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, für den Verein Darlehen bis zu einer Höhe von 8.000,00 € in Anspruch zu nehmen.
§6a Das geschäftsführende Präsidium
1. Das geschäftsführende Präsidium gemäß § 4 Nr. 2 der Satzung besteht aus dem Vorstand und den folgenden Personen:
1.) Schatzmeister
2.) Schriftführer
3.) Organisationsleiter
4.) künstlerischer Leiter
5.) Gaststättenverwaltung
Für das Ressort 1 sind zwei Beiräte; für die Ressorts von 2-4 ist je ein Beirat zu wählen.
Insgesamt besteht das geschäftsführende Präsidium aus 7 Personen mit je einer
Stimme.
2. Das geschäftsführende Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder bei einer anberaumten Präsidiumssitzung anwesend sind. Entscheidungen, die ausschließlich die finanziellen Angelegenheiten des Vereins betreffen unterliegen dem geschäftsführenden Präsidium. Die geschäftsführende Präsidiumssitzung ist nicht öffentlich.
3. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wählt das Präsidium mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit. Das ausgeschiedene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
§6b Das erweiterte Präsidium
1. Das erweiterte Präsidium gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung besteht aus folgenden Personen:
1.) den Beiräten 1 - 4 des geschäftsführenden Präsidiums
2.) Technische Leitung
3.) Pressewart
4.) Jugendwart
5.) Mitgliederbetreuer
Für das Ressort 2 ist ein Beirat zu wählen. Insgesamt besteht das erweiterte Präsidium aus 10 Mitgliedern.
2. Bei Entscheidungen die im üblichen Umfang für den laufenden Geschäftsbetrieb, innerhalb der einzelnen Ressorts anfallen, ist der Beschluss des gesamten Präsidiums notwendig.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
3. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wählt das Präsidium
mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit. Das ausgeschiedene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Hierbei hat der Vorstand jedes Mitglied schriftlich einzuladen. In dieser Einladung sind die in der Mitgliederversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte aufzuführen. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Präsidium ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Dieser Antrag muss dem Präsidium spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung zugehen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn in der Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen.
8. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung ist stets erforderlich für:
a) eine Satzungsänderung
b) die Wahl des Präsidiums
c) Entlastung des Präsidiums
d) die Amtsenthebung eines Präsidiumsmitgliedes
e) die Ernennung eines Ehrenmitgliedes
f) die Festlegung des Vereinsbeitrages
g) die Auflösung des Vereins.
9. Bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der
- erste Vorsitzende
- zweite Schatzmeister
- erste Schriftführer
- zweite Organisationsleiter
- erste künstlerische Leiter
- zweite technische Leiter
- Pressewart
und in Jahren mit gerader Jahreszahl der
- zweite Vorsitzende
- erste Schatzmeister
- dritte Schatzmeister
- zweite Schriftführer
- erste Organisationsleiter
- zweite künstlerische Leiter
- erste technische Leiter
- Jugendwart
- Mitgliederbetreuer
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstands.
Der Gaststättenverwalter wird durch den Vorstand berufen. Hier ist keine Wahl notwendig.
10. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.
11. Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
§8 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme beschließt das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium bedarf keiner Begründung.
§9 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind beitragsfrei, in Ausbildung befindliche Mitglieder bezahlen einen verminderten Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen.
§10 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er bewirkt das Ende der Mitgliedschaft mit 6-wöchiger Frist zum nächsten Quartalsende. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet. Der Austritt bewirkt den Verlust aller Vereinsrechte und -pflichten. Das ausgetretene Mitglied verliert seinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten
b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unkollegialen Verhaltens
d) unehrenhafter Lebensführung.
Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Zustellungsnachweis bekanntzugeben.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen gemäß §45 Abs. 3 BGB an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.
§12 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen soll das Vereinsrecht des BGB ersatzweise und ergänzend gelten.
§13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch
gelten, aufgehoben.
Augsburg den 23.06.2006 - Der Vorstand